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44 Rahmenschutzkonzept für die Pfarrkirchenstiftungen der Diözese Passau
Amtsblatt
FOLGE 6 | 14. MAI 2025 | 155. JAHRGANG
INHALT:
- Geleitwort zum Rahmenschutz- konzept für die Pfarrkirchenstiftungen der Diözese Passau
- Rahmenschutzkonzept für die Pfarr- kirchenstiftungen der Diözese Passau
- Ergänzende Informationen zum Rahmenschutzkonzept
43
Geleitwort zum Rahmenschutzkonzept
für die Pfarrkirchenstiftungen der Diözese Passau
Liebe Mitbrüder im priesterlichen Dienst, sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erfolgt die Inkraftsetzung eines Rahmenschutzkonzeptes für die Diözese Passau zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Damit tragen wir dem Anliegen Rechnung, nicht nur für die Beschäftigten der Diözese Passau selbst, sondern alle im Haupt-, Neben- und Ehrenamt auch in den Pfarrkirchenstiftungen der Diözese Passau Beschäftigten in ein flächende- ckendes Schutzkonzept einzubinden, so dass auch im Zeitraum bis zur Er- stellung eines jeweils eigenen Institutionellen Schutzkonzeptes durch die Pfarrkirchenstiftungen grundlegende Schutzmechanismen greifen und so der Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen auf allen Ebe- nen kirchlichen Dienstes in der Diözese Passau gewährleistet ist.
Ausdrücklich verbunden ist damit jedoch auch der Wunsch an Sie als Ver- antwortliche in den Pfarrkirchenstiftungen, durch die Erstellung eines eigenen Institutionellen Schutzkonzeptes die konkrete Situation in Ihrem Bereich abzubilden und den Umständen vor Ort durch eine eigene Rege- lung Rechnung zu tragen. Bitte verstehen Sie dieses Rahmenschutzkonzept daher vor allem als Unterstützung in Ihrer Arbeit vor Ort und als Handrei- chung für die Erfüllung Ihres wichtigen Auftrages in unseren Pfarreien.
Ich bedanke mich ausdrücklich bei unserer Präventionsbeauftragten, Frau Bettina Sturm, und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Koordina- tionsstelle zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt, die auch für Rückfra- gen aus den Pfarrkirchenstiftungen gerne zur Verfügung stehen, für ihre wertvolle Unterstützung.
Passau, 14. Mai 2025
Josef Ederer Generalvikar
44
Rahmenschutzkonzept für die Pfarrkirchenstiftungen der Diözese Passau
Das Rahmenschutzkonzept für die Pfarrkirchenstiftungen1 der Diözese Pas- sau stellt eine Übergangsebene zwischen der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürfti- gen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz2 und dem von der jeweiligen Pfarrkirchenstiftung zu erstellenden Institutionellen Schutz- konzept (ISK) dar.
Durch das Rahmenschutzkonzept wird ein qualitativer Standard in Bezug auf Prävention sexualisierter Gewalt festgelegt.
Kindertagesstätten in Trägerschaft der Pfarrkirchenstiftung sind verpflich- tet, ein eigenes Institutionelles Schutzkonzept zu erarbeiten und umzuset- zen. Für die fachliche Beratung dieser Einrichtungen ist der Caritasverband für die Diözese Passau e. V. zuständig.
Alle im Rahmenschutzkonzept genannten Anlaufstellen sind im Anhang mit Kontaktdaten aufgeführt.
Zudem sind auf folgender Homepage weitere Informationen einzusehen. https://www.bistum-passau.de/beratung-seelsorge/praevention
1 Der Begriff Pfarrkirchenstiftung umfasst auch die Pfarrei als pastoralen Raum und nicht nur als Träger von Einrichtungen und Anstellungsträger von Beschäftigten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf eine diesbezügliche Differenzierung bei der textlichen Darstellung verzichtet.
2 Amtsblatt Folge 9/2019; RO-Prävention
Präambel
Der Schutz vor sexualisierter Gewalt und das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen3 hat in den Pfarrkirchenstiftungen größte Bedeutung. Die Glaubensgemeinschaft leistet einen wertvollen Beitrag für einen sicheren Lern- und Lebensraum der anvertrauten Menschen. Niemand soll vor Grenzverletzungen oder Übergriffen jeglicher Art und Weise Angst haben oder diese erleben müs- sen. „Der Umgang miteinander ist von Achtsamkeit, Respekt und gegensei- tiger Ehrfurcht geprägt4.“
In den Pfarrkirchenstiftungen stehen alle Beschäftigten5 und ehrenamt- lich Tätigen in der Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sexualisierte Gewalt keinen Raum im täglichen Miteinander findet. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass Prävention gegen sexualisierte Gewalt als inte- graler Bestandteil der täglichen Arbeit gesehen und umgesetzt wird.
Es gibt Risikofaktoren, die sexualisierte Gewalt begünstigen und ihren Ursprung in der Institution bzw. Situation haben. Ein Schutzkonzept mi- nimiert institutionelle Risiken und fördert eine Kultur des Hinsehens und Handelns.
Die Einhaltung des Rahmenschutzkonzeptes soll dazu beitragen,
- dass eine reflektierte Auseinandersetzung mit institutionellen Gegeben- heiten, Strukturen, Situationen und Umgangsweisen geschieht,
- dass Regelungen zum grenzachtenden Umgang Orientierung und Handlungssicherheit geben,
- dass Menschen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, qualifiziert geholfen wird und
3 Definition von schutz- oder hilfebedürftigen Personen sind der Rahmenordnung-Prävention unter 1.4 zu entnehmen
4 Strategische Überlegungen, Herausgeber Generalvikariat, Stand 09/2021
5 Beschäftigte im Sinne der Rahmenordnung Prävention der DBK
- dass Verantwortung für den Schutz und die Sicherheit von Kindern, Ju- gendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen übernom- men wird.
- Zuständigkeit und Verantwortung
- Die Umsetzung des Schutzauftrages mittels des Rahmenschutzkonzep- tes ist eine pastorale Aufgabe. Verantwortlich in der Pfarrkirchenstif- tung ist der Pfarrer bzw. Pfarradministrator, unterstützt durch das Pfarr-
Für den Teilbereich Personalauswahl und -entwicklung (Beschäftigte) ist in Fällen der vollumfänglichen Abgabe die jeweilige Verwaltungs- leitung in ihrer Funktion als ständige Vertretung zuständig. Ausgenom- men hiervon bleibt das Personal der Kindertagesstätten6, für das in der Regel der Pfarrer bzw. Pfarradministrator zuständig ist.
Ständige Vertretung als auch Pfarrer bzw. Pfarradministrator sind zur Zusammenarbeit angehalten.
Für den Teilbereich Personalauswahl und -entwicklung (ehrenamtlich Tätige) ist weiterhin der Pfarrer bzw. Pfarradministrator zuständig.
- Das Rahmenschutzkonzept entbindet nicht von der Verpflichtung, ein individuelles Institutionelles Schutzkonzept (ISK) für die Pfarrkirchen- stiftung ergänzend zu erstellen und umzusetzen.
- Sofern nachgeordnetes Leitungspersonal für Einrichtungen der Pfarrkir- chenstiftung vorhanden ist, kann der Prozess der ISK-Erstellung und des- sen Umsetzung innerhalb der Einrichtung auf das nachgeordnete Lei- tungspersonal übertragen werden. Die Letztverantwortung bleibt beim Pfarrer bzw. Pfarradministrator.
6 vgl. Art. 6 Abs. 3 Statut für die Verwaltungszentren in der Diözese Passau, Amtsblatt Folge 2/2019; Vorbehaltlich einer zukünftigen Statutsüberarbeitung
- Personalauswahl und -entwicklung
- Die Personalverantwortlichen, ggf. die Leitung einer Einrichtung, tragen Sorge, dass nur Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der Pfarrkirchen- stiftung tätig sind, die neben der fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.
- Pfarrer bzw. Pfarradministrator, ggf. die Leitung einer Einrichtung, the- matisieren Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsge- spräch, während der Einarbeitung sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten. Ebenso wird Prävention bei der Einführung in das Ehrenamt mit den dort Tätigen thematisiert.
- Pfarrer bzw. Pfarradministrator, ggf. die Leitung einer Einrichtung, in- formieren Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige über das Rahmen- schutzkonzept bzw. Institutionelle Schutzkonzept und erläutern dessen
- Alle Beschäftigten mit Arbeitsvertrag (sozialversicherungspflichtige und geringfügige Arbeitnehmer), die Kinder und Jugendliche beauf- sichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt haben, sind verpflichtet, zu Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme und eine unterzeichnete Selbstaus- kunftserklärung vorzulegen.
- Ehrenamtlich Tätige, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, be- treuen, erziehen, ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt ha- ben, legen zu Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vor. Hierbei ist die Art, Intensität und Dauer des Kontak- tes entscheidend. Die Selbstauskunftserklärung ist ebenfalls unterzeich- net vorzulegen.
- Das erweiterte Führungszeugnis muss alle fünf Jahre neu zur Einsicht- nahme vorgelegt werden und darf ab Ausstellungsdatum bei der Ein- sichtnahme nicht älter als 3 Monate sein. Die Selbstauskunftserklärung muss einmalig unterzeichnet werden.
- Die Beschäftigten der Pfarrkirchenstiftung sind mit einer Verpflich- tungserklärung auf die Einhaltung des Verhaltenskodex zu verpflichten.
- Beauftragt die Pfarrkirchenstiftung Dritte zur Durchführung von Dienst- leistungen oder werden Dritten kirchliche Räume überlassen, verständi- gen sich die Vertragspartner über die Einhaltung der gesetzlichen und diözesanen Standards bzgl. Kinder- bzw. Jugendschutz.
- Verhaltenskodex
Der nachfolgende Allgemeine Teil gilt verbindlich für alle Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen der Pfarrkirchenstiftung:
- Ich weiß, jede Form von Gewalt ist unvereinbar mit kirchlichem Han- deln:
Ich weiß, dass kirchliches Handeln unvereinbar ist mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Hierzu ge- hört jedes Verhalten, das die Achtung des anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört.
- Ich achte Rechte und Würde:
Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist geprägt von Wertschät- zung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten.
- Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen:
Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe um. Ich res- pektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der mir anver- trauten Personen. Dabei achte ich auch auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von digitalen Medien.
- Ich nutze keine Abhängigkeiten aus und handle nachvollziehbar und ehrlich:
Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der mir Anvertrauten.
- Ich beziehe aktiv Position gegen Grenzverletzungen:
Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüber- schreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe da- gegen aktiv Stellung. Nehme ich Grenzverletzungen wahr, leite ich die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Betroffe- nen ein. Ich greife ein, wenn die mir anvertrauten Personen sich ande- ren gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten.
- Ich höre zu, wenn sich mir jemand anvertrauen möchte:
Ich höre zu, wenn mir Personen verständlich machen möchten, dass ih- nen durch andere Personen körperliche, verbale, psychisch und sexu- alisierter Gewalt angetan wurde und wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalttaten von Personen jeglichen Geschlechts verübt werden und dass alle Personen unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht be- troffen sein können.
- Ich kenne Melde- und Beschwerdewege und weiß, wer mich unter- stützen kann:
Ich kenne Melde- und Beschwerdewege und die Ansprechpersonen im Bistum Passau bei einem Verdachtsfall bzw. konkreten Vorfall.
Bei Vermutung oder im Verdachtsfall hole ich mir bei Bedarf Beratung, Hilfe zur Klärung oder Unterstützung.
- Ich leite jeden Verdacht oder Kenntnis von sexualisierter Gewalt weiter: Erlange ich im dienstlichen Kontext Kenntnis von einem Sachverhalt, der den Verdacht auf sexualisierte Gewalt nahelegt, teile ich dies un- verzüglich meinem Dienstvorgesetzten oder der zuständigen Person der Leitungsebene oder einer der unabhängigen Ansprechpersonen des Bistums mit. Das gleiche gilt, wenn ich über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlange.
Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen so- wie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben davon unberührt.
- Ich weiß, dass jede Form von Gewalt Konsequenzen hat:
Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von Gewalt disziplinarische, ar- beitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.
Der pfarreispezifische Teil des Verhaltenskodex wird vor Ort unter Beteili- gung von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Rahmen des Institutionellen Schutzkonzeptes ergänzt und umfasst Schutzmaßnahmen und verbindliche Verhaltensregeln zu den folgenden Oberpunkten.7
- Beziehungs- und Kontaktgestaltung
- Körperkontakt
- Emotionale Situationen
- 1:1 Situationen
- Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse
7 Die Diözese Passau hat zu bestimmten Arbeitsfeldern (Kirchenmusik, Beichte, Freizeitmaßnahmen) bereits Verhaltensregelungen aufgestellt, deren Beachtung ausdrücklich empfohlen wird. Vgl. https://www.bis- tum-passau.de/beratung-seelsorge/praevention
- Räumliche Situationen
- Herausfordernde Themen
- Sonstiges/Anderes
Darüber hinaus ist es wichtig, Sanktionen und Disziplinierungsmaßnah- men (erzieherische Maßnahmen) zu vereinbaren, falls gegen Verhaltensre- geln verstoßen wird.
- Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen
Der Verhaltenskodex kann durch Erlass entsprechender Dienstanweisung Gültigkeit erlangen.
In Hausordnungen und Nutzungsvereinbarungen für Räume der jeweili- gen Pfarrkirchenstiftung wird das Rahmenschutzkonzept einbezogen und für anwendbar erklärt.
- Vorgehensweise im Verdachts- und Beschwerdefall
Jeder, der sich die Frage des Vorliegens sexualisierter Gewalt stellt, egal ob Betroffener, Beobachter oder Angesprochener, hat immer die Möglichkeit, fachlichen Rat bei einer kirchlichen oder nichtkirchlichen Beratungsstelle 8 einzuholen, insbesondere, wenn es sich um eine Vermutung handelt. Diese Beratungsdienste unterliegen der Schweigepflicht.
Die Absätze 1 bis 10 gelten für Sachverhalte in einem kirchlichen Kontext.
- Jegliche Hinweise auf sexualisierte Gewalt nehmen die beauftragten unabhängigen Ansprechpersonen9 des Bistums entgegen.
8 Siehe Homepage; https://www.bistum-passau.de/sexualisierte-gewalt/beratungsangebote
9 Siehe Personenverzeichnis im Anhang
- Betroffene können sich bei einem konkreten Vorfall direkt an die beauf- tragten Ansprechpersonen bzw. an die unabhängigen Beratungsstellen10 im Bistumsgebiet wenden.
Alternativ kann auch mit der Interventionsstelle11 des Bistums Kontakt aufgenommen werden.
Betroffene Kinder und Jugendliche haben die niedrigschwellige Mög- lichkeit, sich an die sogenannten Erstanlaufstellen (Kirchliche Jugend- büros) zu wenden. Die dort tätigen Personen unterliegen der kirchli- chen Meldepflicht verfügen jedoch über entsprechende Kenntnisse zu Beratungsangeboten (intern und extern) sowie Meldewege innerhalb des Bistums. Sie stehen daher als zuverlässige und in der Regel bekannte Gesprächspartner unterstützend zur Seite.
- Bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt12 sind alle Beschäftigten der Pfarrkirchenstiftung, wenn diese Fälle im dienstlichen Kontext bekannt wurden, verpflichtet diese zu melden. Vertraut sich eine betroffene Per- son an, so sind die Äußerungen ernst zu nehmen. Eine Dokumentation ist anempfohlen.
Die Meldung hat folgendermaßen zu erfolgen:
- Entweder unverzüglich an den Pfarrer bzw. Pfarradministrator bzw. die Leitung der Einrichtung.
Die Meldung wird an eine der unabhängigen Ansprechpersonen wei- tergeleitet und/oder die Interventionsstelle informiert.
Richtet sich der Verdacht gegen den Pfarrer bzw. Pfarradministrator oder die Leitung der Einrichtung, wird die Meldung direkt an die un- abhängigen Ansprechpersonen und/oder die Interventionsstelle wei- tergegeben
- oder unverzüglich Kontakt mit einer der unabhängigen Ansprechper- sonen aufzunehmen.
10 Siehe Verzeichnis im Anhange
11 Siehe Personenverzeichnis im Anhang
12 im Sinne der Interventionsordnung
- Handelt es sich bei den Betroffenen um Beschäftigte der Pfarrkirchen- stiftung, die weder minderjährig noch schutz- oder hilfebedürftig sind, greifen die Schutzregelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsge- setzes (AGG). Beschwerden nimmt die dafür zuständige Ombudsstelle13
5) Im Rahmen des Institutionellen Schutzkonzepts können ergänzende Beratungsmöglichkeiten angegeben und weitere Melde- und Beschwer- dewege für Minderjährige sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwach- sene eingerichtet werden.
- Verantwortlich für Maßnahmen der Intervention ist die Interventions- stelle des Bistums.
- Zur Beratung eines irritierten Systems nach einem Verdachtsfall oder konkreten Vorfall steht eine Person der Stabsstelle Gemeindeberatung!4 des Bistums zur Verfügung.
- Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Beschuldigten bzw. Tätern haben Anspruch auf kontinuierliche Supervision. Nähere Informatio- nen hierzu gibt es bei der Kontaktstelle Supervision, Coaching und Me- diation15.
- Bei einer fälschlichen Beschuldigung hat die Pfarrkirchenstiftung Maß- nahmen zu ergreifen, die zur Rehabilitation und zum Schutz der ent- sprechenden Person geeignet sind.
- Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen so- wie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
13 Siehe Personenverzeichnis im Anhang
14 Siehe Personenverzeichnis im Anhang
15 Siehe Personenverzeichnis im Anhang
- Qualitätsmanagement
- Der gesamte Schutzprozess ist in der Pfarrkirchenstiftung auf geeignete Weise fortwährend bekannt zu machen.
- Spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Institutionellen Schutz- konzeptes erfolgt eine erneute Überprüfung im Sinne einer Evaluierung und ggf. eine Überarbeitung des Institutionellen Schutzkonzeptes. Die- ser Prozess geschieht in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt des Bistums16.
- Nach einem Verdachtsfall oder Vorfall ist das jeweilige Institutionelle Schutzkonzept auf notwendige Anpassungen hin zu überprüfen.
- In pädagogischen Einrichtungen einer Pfarrkirchenstiftung muss eine in Präventionsfragen geschulte Person benannt sein, die bei der Umset- zung der Schutzkonzepte berät und unterstützt.
- Um den gegenseitigen Informationsfluss zwischen Pfarrgemeinderat und Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu ge- währleisten, fungiert der PGR-Vorsitzende als Verbindungsperson.
- Präventionsschulungen
- Alle Beschäftigten einer Pfarrkirchenstiftung, die regelmäßig Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwach- senen haben, werden verpflichtend zum Thema sexualisierter Gewalt
- Alle anderen Beschäftigten sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prä- vention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen.
16 Stabsstelle des Generalvikars
- Alle ehrenamtlich Tätigen mit regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen nehmen an einer Schulung der Kirchlichen Jugendbüros, Verbände oder des Ministrantenreferates teil.
- Bereits absolvierte Schulungen durch andere Anbieter können nach Prü- fung durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Ge- walt des Bistums anerkannt werden.
- Weitere Präventionsarbeit
- Weitere Angebote in den Pfarrkirchenstiftungen sollen Kinder und Ju- gendliche sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsene in der Wahr- nehmung ihrer Rechte stärken und Beteiligungsmöglichkeiten schaffen. Die Pfarrkirchenstiftungen sind frei, zu entscheiden, welche Maßnah- men sie hierfür geeignet halten und ergreifen.
- In pädagogischen Einrichtungen muss ein sexualpädagogisches Kon- zept erstellt werden.
- Das Bistum Passau begeht jährlich den von Papst Franziskus ausgerufe- nen Gebetstag für Betroffene von sexuellem Missbrauch. Zeitnah zu die- sem Termin wird das Themenfeld in die Liturgie vor Ort eingebunden.
- Veröffentlichung, Information, Rückmeldung
- Dieses Rahmenschutzkonzept ist unverzüglich, aber spätestens bis 27.06.2025 auf der Homepage17 der Pfarrkirchenstiftung zu veröffentli- chen, ein Hinweis darauf ist im Pfarrbrief abzudrucken.
17 Sofern keine Homepage betrieben werden sollte, ist das Rahmenschutzkonzept im Pfarrverbandsbüro auszulegen und hierauf im Pfarrbrief bzw. ortsüblich hinzuweisen.
Der Verhaltenskodex ist ortsüblich bekannt zu machen, insbesondere durch Abdruck im Pfarrbrief, Aushang im Schaukasten oder Veröffentli- chung auf der Homepage.
- Die Veröffentlichung ist der Koordinationsstelle Prävention gegen sexu- alisierte Gewalt im Bistum Passau mitzuteilen.
- Das Rahmenschutzkonzept ist mit dem pastoralen Team und Mitarbei- tenden des Pfarr(verbands)büros, den Beschäftigten der Pfarrkirchen- stiftung, den Gremien (Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung) zu besprechen. Auch in den Gruppierungen mit Kindern und Jugendlichen soll das Rahmenschutzkonzept in methodisch geeigneter Weise thema- tisiert werden.
- Vor der Umsetzung und Veröffentlichung des Institutionellen Schutz- konzeptes (vgl. I. (2)) findet eine fachliche Überprüfung durch die Koor- dinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Bistum Passau Die vorgenannten Punkte (1) bis (3) gelten entsprechend.
- Geltungsdauer
Das Rahmenschutzkonzept findet bis zur Inkraftsetzung eines Institutio- nellen Schutzkonzeptes, das die spezifischen Bedingungen vor Ort berück- sichtigt und aufgreift, mit sofortiger Wirkung Anwendung. Es ersetzt die im Amtsblatt 2023 Folge 3 Nr. 54 unter dem Titel „Prävention gegen sexua- lisierte Gewalt – Schaubild und Prüfschema für die Einholung der erweiter- ten Führungszeugnisse (eFZ) und Selbstauskunftserklärungen für Beschäf- tigte und ehrenamtlich Tätige (EA) in den Pfarreien bzw. Pfarrverbänden“ veröffentlichte Anweisung, welche hiermit außer Kraft gesetzt wird.Passau, 14. Mai 2025
Josef Ederer Generalvikar
Personenverzeichnis: (Stand: 01.04.2025)
Unabhängige Ansprechpersonen:
- Frau Rosemarie Weber, Rechtsanwältin, 0851 50 19 76 0, info@kanzlei-weber.de
- Burkhard Wolff, Kinder- und Jugendpsychiater, 0160 95 59 39 67, Ansprechpersonwolff@gmx.net
Unabhängige Beratungsstellen:
- IGEL V. Passau; 0851 2040
- Frauennotruf Deggendorf V.; 0991 38 24 60
- Frauen helfen Frauen Burghausen; 08677 7007
Interventionsstelle und Ombudsstelle
- Interventionsbeauftragte Frau Antonia Murr; 0851 393-1200
Begleitung irritiertes System über die Stabsstelle Gemeindeberatung
- Herr Florian Weber; 0851 96 67 401
Supervision für Kontaktpersonen von Betroffenen oder Kontakt zu Be- schuldigten bzw. Tätern über die Kontaktstelle Supervision, Coaching und Mediation
- Frau Birgit Klein; 0851 393-1170
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Ergänzende Informationen zum Rahmenschutzkonzept
Einsichtnahme erweitertes polizeiliches Führungszeugnis und Vorlage Selbstauskunftserklärung
in den Pfarrkirchenstiftungen
In der Sitzung des Ordinariatsrats der Diözese Passau vom 18.03.25 wurden folgende Neuerungen beschlossen:
In der Diözese Passau müssen
- Ehrenamtlich Tätige, …
- Arbeitnehmer (sowohl sozialversicherungspflichtig als auch geringfügig Beschäftigte), …
- Personen mit Dienstvertrag (Honorarvertrag), …
… die für eine Pfarrkirchenstiftung innerhalb der Diözese Passau tätig werden und im Rahmen ihrer Tätigkeit Kinder und Jugendliche be- aufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder vergleichbaren Kontakt haben,
zu Beginn der Tätigkeit und wiederkehrend im Turnus von fünf Jah- ren ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorlegen sowie einmalig eine Selbstauskunftserklärung ausfüllen und unterzeichnen.
Im begründeten Einzelfall kann bei ehrenamtlich Tätigen und Personen mit Dienstvertrag (Honorarvertrag) von der Einholung eines erweiter- ten polizeilichen Führungszeugnisses und der Vorlage einer Selbstaus- kunftserklärung abgesehen werden, wenn durch Art, Intensität und Dauer der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspoten- zial nahezu ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen mit Übernach- tung erfordern immer beide Unterlagen.
Ehrenamtlich Tätige sind von den Gebühren für die Einholung eines er- weiterten polizeilichen Führungszeugnisses befreit.
Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, müssen die Kosten für die erstmalige Einholung eines erweiterten polizeilichen Führungs- zeugnisses (eFZ) selbst übernehmen. Arbeitnehmer, die zum wieder- holten Male ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (eFZ) zur Einsichtnahme vorlegen müssen, erhalten die Kosten zurückerstattet – vorausgesetzt der Zahlungsbeleg wird bei der Pfarrkirchenstiftung ein- gereicht.
Personen mit Dienstvertrag (Honorarvertrag) müssen die Kosten für ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (eFZ) selbst übernehmen.
Grundsätzlich kann von jeder für eine Pfarrkirchenstiftung innerhalb der Diözese Passau oder die Diözese Passau selbst tätigen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ein erweitertes polizeiliches Führungs- zeugnis zur Einsichtnahme sowie eine Selbstauskunftserklärung einge- fordert werden.
Passau, 14. Mai 2025
Josef Ederer Generalvikar
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